Arten der Steuerpflicht

Natürliche Personen zahlen ihn der Schweiz Einkommenssteuern, wenn sie entweder:

  • unbeschränkt Steuerpflichtig sind
  • beschränkt Steuerpflichtig sind

Unbeschränkt steuerpflichtig (auch “steuerlich ansässig”) ist, wer entweder seinen Lebensmittelpunkt oder einen qualifizierten Aufenthalt in der Schweiz hat. Er zahlt steuern auf seinem weltweiten Einkommen, abzüglich jener Elemente, welche explizit dem Ausland zugewiesen werden (z.B . ein Grundstück im Ausland).

Beschränkt steuerpflichtig ist, wer ohne in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig zu sein – ein Einkommen bezieht, welches in der Schweiz besteuert wird (z.B. ein Grenzgänger oder eine im Ausland wohnhafte Person, die in der Schweiz ein Grundstück besitzt). Der Steuerpflichtige wird in diesem Fall nur auf dem Schweizer Einkommen, aber nicht auf seinem Weltweiten einkommen besteuert.

Dieser Artikel befasst sich ausschliesslich mit der unbeschränkten Steuerpflicht, und der Frage, wie diese vermieden werden kann.

Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

Aus Schweizer Sicht ist eine unbeschränkte Steuerpflicht dann gegeben, wenn eine Person:

  • Ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat
  • Sich mehr als 30 Tage am Stück in der Schweiz aufhält und arbeitet
  • Sich mehr als 90 Tage am Stück in der Schweiz aufhält ohne zu arbeiten

Steuerlicher Wohnsitz

Ein Lebensmittelpunkt kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn ein steuerpflichtiger in der Schweiz über eine ständige Wohnung verfügt. Verfügt der Steuerpflichtige in mehreren Ländern über eine Wohnung so stellt sich die Frage, welcher Wohnort für den steuerpflichtiger “wichtiger”.

Hinweise für eine solche Wichtigkeit können sein:

  • Die Ort, wo sich Ehepartner und Kinder befinden
  • Der Arbeitsort (vor allem bei Alleinstehenden und Kaderpersonen)
  • Die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes
  • Die Grösse der Wohnung

Es wird also nicht auf ein einzelnes Kriterium abgestimmt, sondern die Gesamtheit der Lebensumstände werden in Betracht gezogen.

Nomaden-Tipp: Wer sich aus der Schweiz steuerlich abmelden möchte, muss also entweder, seine dauerhafte Wohnung in der Schweiz aufgeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen, oder er muss irgendwo im Ausland einen Lebensmittelpunkt schaffen, der bedeutsamer ist, als die Anknüpfungspunkte in der Schweiz. Lediglich im Ausland eine grössere Wohnung zu mieten, dürfte jedoch nicht ausreichen es zählen auch die sozialen und beruflichen Bindungen zum Ort.

Achtung: Es kann durchaus vorkommen, dass sich zwei Staaten auf den Standpunkt stellen, dass der steuerpflichtige in ihrem Staat ansässig ist. Besteht zwischen den Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, müssen sich die beiden Staaten einig werden. Besteht kein Abkommen, können beide Staaten den Steuerpflichtigen besteuern.

Achtung 2: Bei der Abmeldung aus der Schweiz sind die Kantone unterschiedlich streng. Das Kapitel weiter unten beschreibt, was du bei der Aufgabe des Wohnsitzes genau beachten musst.

Achtung 3: Selbst wenn ein Steuerpflichtiger seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat, kann er immer noch aufgrund von qualifiziertem Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig werden (siehe unten).

Qualifizierter Aufenthalt

Wer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat, kann aufgrund von Qualifiziertem Aufenthalt dennoch unbeschränkt steuerpflichtig werden, wenn er sich 30 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz befindet und arbeitet oder 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, ohne zu arbeiten.

Das Steuergesetz regelt nicht, wie lange ein Unterbruch zwischen zwei Aufenthalten sein muss, damit diese nicht zusammengezählt werden. Eine konservative (umstrittene) Lehrmeinung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Unterbruch länger als der gesamte Aufenthalt sein müsse. Unumstritten ist jedoch, dass eine Abwesenheit von lediglich einem Tag oder einem Wochenende nicht ausreichen mag den Aufenthalt zu unterbrechen.

Nomaden-Tipp: Wer seinen Lebensmittelpunkt (siehe oben) in einem Land hat, das mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben (z.B. Singapur, Hong Kong, Thailand, Dubai), braucht sich wegen Qualifiziertem Aufenthalt keine Sorgen zu machen, da das DBA das Besteuerungsrecht der Schweiz zurückdrängt. wer hingegen keinen Lebensmittelpunkt hat (Perpetual Traveller) oder seinen Lebensmittelpunkt in einem Land ohne DBA hat (z.B. Panama, Honduras), sollte einen Qualifizierten Aufenthalt vermeiden, um nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.

Nomaden-Tipp 2: Es empfiehlt sich, ein ein Tagebuch mit den einzelnen Aufenthalten zu führen und die Grenzübertritte wo möglich mit Flug- oder Zugtickets zu dokumentieren.

Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz

Je nach dem aus welchem Kanton oder welcher Gemeine sich jemand abmeldet, ist die unterschiedlich einfach. Während in der Stadt Zürich in der Regel eine neuen Wohnadresse genügt. Verlangt zum Beispiel der Kanton Bern eine Bestätigung einer Steuerpflicht an einem neuen Ort.

Dass es er hierzu eine gewisse Unsicherheit gibt, liegt daran, dass in der Lehre und in der Praxis diese Frage der Wohnsitzaufgabe unterschiedliche beantwortet wird. Das Schweizer Bundesgericht geht davon aus, dass jemand in der Schweiz zivilrechtlich seinen Wohnsitz nur aufgeben kann, wenn er einen neuen begründet und dass dies auch für den steuerrechtlichen Wohnsitz gilt.

Dies wurde in mehreren Gerichtsentscheiden so festgehalten. Die Lehre kritisiert diesen Entscheid, weil ein solcher “fiktiver” oder “fortgesetzter” Wohnsitz im Steuergesetz nicht vorgesehen ist. Die Kantone und Gemeinden haben darauf basierend sehr unterschiedliche Praktiken entwickelt. Wenn es hart auf hart kommt, entscheidet letztlich das Bundesgericht. Somit ist es es wichtig, dessen Praxis zu kennen. Das BGer hat bisher in verschiedenen Entscheiden seine Praxis festgelegt.

  • Ein Monteur, ledig, lebte für 1-2 Jahre in Saudi Arabien (mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen hat). Er liess sich einen Grossteil des Lohnes in die Schweiz zahlen und kehrte auch regelmässig in die Schweiz zurück, um seine kranke Mutter zu pflegen. Das Bundesgericht entschied, dass er trotz starken Beziehungen zur Schweiz in Saudi Arabien ansässig ist, weil sein Aufenthalt und seine Arbeit stärker ins Gewicht fallen. (P.1535/1980)
  • Ein Rentner, verheiratet mit Frau und Wohnung in der Schweiz, meldete sich aus der Schweiz ab, um als “Weltenbummler” auf einem Boot zu leben. Die Frau besuchte ihn dort regelmässig. Das Bundesgericht entschied, dass er mangels neuem Wohnsitz nicht aus der Schweiz abgemeldet werden konnte. Niemand wolle permanent auf dem Boot leben. Zudem würden sein Alter und seine Frau/Wohnung eine baldige Rückkehr in die Schweiz nahelegen. (BGE 138 II 300)
  • Einem Mitarbeiter des Roten Kreuzes, der während 2 Jahren in verschiedenen Ländern im Einsatz war, wurde die Abmeldung verweigert, weil er weiterhin aus der Schweiz bezahlt wurde und im seine Arbeit nicht ermögliche, sich an einem bestimmen Ort langfristig niederzulassen und er somit keinen neuen Wohnsitz begründen könne (BGE 2A.475/2003)

Die meisten Digitalen Nomaden würden sich wohl irgendwo zwischen diesen Extremfällen bewegen. Wer auch vor Bundesgericht auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte sich sicherheitshalber nach der Abmeldung zuerst mindestens 1 Jahr eine Wohnung in einem anderen Land nehmen und dort einen Lebensmittelpunkt aufbauen um seinen Schweizer Wohnsitz definitiv zu brechen. Ist der Wohnsitz erstmal ins Ausland verlegt, kann dieser wieder aufgegeben werden ohne dass der Wohnsitz zurück in die Schweiz fällt. Danach gilt einfach der jeweilige Aufenthaltsort als Wohnsitz, eigentlich ganz im Sinne des Digitalen Nomaden.

In der Praxis dürfte es aber in vielen Gemeinden möglich sein, sich ohne neuen Wohnsitz sondern nur mit einer ausländischen Adresse abzumelden, dies birgt einfach ein gewisses Restrisiko, wenn man nach wenigen Jahren in die Schweiz zurückkehrt.

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