Kann ich weiterhin in die AHV/IV einzahlen, wenn ich mich aus der Schweiz abmelde?

Grundsätzlich ja. Es gibt zwei Möglichkeiten, weiterhin in die AHV zu bezahlen:

  • Die freiwillige AHV, wenn du dich dafür anmeldest.
  • Die obligatorische AHV, wenn du einen AHV-pflichtigen Lohn beziehst.

Wie funktioniert die freiwillige AHV/IV?

Um dich bei der freiwilligen AHV/IV zu versichern, musst du:

  • Bürgerrecht der Schweiz, EU oder EFTA besitzen.
  • Ausserhalb eines EU/EFTA-Staates wohnen
  • mindestens 5 Jahre bei der AHV versichert gewesen sein (mit Ausnahmen für Junge, noch nicht 5 Jahre pflichtig waren.

Wenn du im Ausland erwerbstätig bist, zahlst du einen Beitrag von 10.1% auf deinem Erwerbseinkommen. Bist du nicht erwerbstätig, berechnet sich dein Beitrag nach deinem Renteneinkommen und Vermögen und beträgt zwischen CHF 958 und CHF 23’950 pro Jahr (Stand: 2021).

Achtung: Die freiwillige AHV entbindet sich nicht von allfälligen lokalen Versicherungspflichten in anderen Ländern. Sie ist eine freiwillige zusätzliche Versicherung.

Mehr Infos zur freiwilligen AHV/IV findest du in diesem Merkblatt.

Fazit: Da sich die freiwillige AHV/IV auf deinem weltweiten Erwerbseinkommen rechnet, für dürften sich die Beträge nur lohnen wenn du ein sehr geringes Einkommen und Vermögen hast. Siehe dazu auch die Überlegungen weiter unten.

Wann bin weiterhin der obligatorisch der AHV/IV unterstellt?

Der obligatorischen AHV bist du unterstellt, wenn du:

  • einen Lohn von einem Schweizer Arbeitnehmer beziehst und dich physisch in einem EU/EFTA-Staat aufhältst. Der AHV-pflichtige Lohn berechnet sich dabei anhand der Aufenthaltstage.
  • ein Honorar als Verwaltungsrat oder Geschäftsführungsorgan beziehst.

Nomaden-Tipp: Da du bei der obligatorischen AHV nur auf dem Schweizer Lohn Beiträge bezahlen musst, ist dies deutlich attraktiver, als die freiwillige AHV/IV. Es könnte sich also lohnen, ein kleines Verwaltungsratsmandat anzunehmen um weiterhin bei der AHV/IV versichert zu bleiben.

Lohnt es sich, AHV/IV-Beiträge zu bezahlen?

Ob sich die Einzahlung lohnt, hängt natürlich von der erwarteten Rente ab. Die AHV-Rente ist gesetzlich vorgeben. Dies heisst auch, dass sie jederzeit vom Gesetzgeber reduziert oder komplett abgeschafft werden könnte. Es besteht somit ein politisches Risiko. Andererseits ist die AHV in der Bevölkerung sehr stark verankert, so dass ihre Abschaffung unwahrscheinlich erscheint. Eher scheint es plausibel, dass die Renten weiter erhöht oder zumindest das Defizit mit zusätzlichen Steuerbeiträgen finanziert werden.

Unten findest du eine überschlagsmässige Berechnung, in welchen Fällen sich die AHV für dich lohnen kann:

Wie hoch wird meine AHV-Rente sein? 

Die monatliche AHV-Rente beträgt aktuell zwischen CHF 1’195 und CHF 2’390 für Alleinstehende, für Verheiratete beträgt der Maximalbetrag nur 3’850 (Stand: 2021). Die AHV wird regelmässig durch den sogenannten Mischindex der Inflation und dem Wirtschaftswachstum angepasst. Somit ist davon auszugehen, dass sich die AHV in Zukunft weiter erhöht. 

Wie hoch die Rente tatsächlich ist, berehnet sich aus den Beitragsjahren und aus dem versteuerten Einkommen. Nur wer während 44 Jahren (Männer) reps. 43 Jahren (Frauen) Beiträge bezahlt hat, erhält eine volle Rente, unabhängig davon, wie viel einbezahlt wurde. Wer also während 22 Jahren ein Millioneneinkommen versteuert hat, erhält nur 50% der Maximalrente weil ihm 50% der Beitragsjahre fehlen. Dem Vermeiden von Beitragslücken ist deshalb oberste Priorität einzuräumen. 

Als Beitragsjahr gilt jedes Jahr in welchem mindestens CHF 503 AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt wurden (Stand: 2021). Studenten können (und sollten) diesen Betrag unbeachtet eines Einkommens einzahlen. 

Welchen Wert hat die AHV-Rente?

Auch wenn es sich bei der AHV um ein absurdes Umverteilungssystem handelt, so kann man der Rente durchaus einen ökonomischen Wert beimessen. Um diesen zu bewerten, muss man eine Annahme treffen bezüglich Rentenhöhe, Zinssatz und Rentendauer. 

Für das Rechenbeispiel wurden folgende Annahmen getroffen: 

  • Rentenhöhe: CHF 1’195 (Minimum) und CHF 2’390 Maximum
  • Zinssatz: 1.5% (Ein Zinssatz von 3% wurde aufgrund des Mischindexes halbiert  um die erwartete AHV Erhöhung in der Zukunft zu berücksichtigen)
  • Rentendauer: 17.5 J (Männer) vs. 22 J (Frauen)

Daraus lässt sich mit folgender Rentenformel der Barwert bei Pensionierungsalter errechnen: 

Formel zur Berechnung des Rentenbarwertes

Da es sich um eine monatliche Rente handelt, müssen Zinssatz und Rentendauer erst in Monate umgerechnet werden:

  • Zinssatz: 0.124149% pro Monat
  • Rentendauer: 210 Monate (Männer), 264 Monate (Frauen)

Daraus ergeben sich folgende Barwerte (gerundet auf 5’000) per Pensionierungsalter:

MännerFrauen
Minimalrente220’000265’000
Maximalrente440’000530’000
So viel ist der AHV-Rentenanspruch im Pensionierungszeitpunkt wert.

Resp. folgende Barwerte pro Beitragsjahr:

MännerFrauen
Minimalrente5’0006’000
Maximalrente10’00012’000
So viel Wert ist ein Beitragsjahr ungefähr.

Fazit: Wer AHV Beiträge in zwischen CHF 503 und CHF 5’000/CHF 6’000 pro Jahr zahlt, für den dürfte sich die AHV lohnen. Dies entspricht einem Jahreslohn von ca. CHF 60’000 für Männer resp. CHF 72’000 für Frauen. Wer bisher eher wenig in die AHV einbezahlt hat, für den dürfte sich sogar ein leicht höherer Beitrag lohnen um damit seine Rente zu erhöhen. Ca. ab einem längerfristigen, abgabepflichtigen Lohn von CHF 120’000 pro Jahr wird die AHV zum Verlustgeschäft. Dies ist natürlich eine sehr vereinfachte Berechnung und müsste im Einzelfall überprüft werden.

Wie werden AHV-Renten im Ausland besteuert?

Wenn du im Ausland wohnst, besteuert die Schweiz die AHV grundsätzlich nicht. Je nach dem wo du wohnst, wird allerdings dein Ansässigkeitsstaat das Renteneinkommen besteuern. Tut er dies nicht (wie die Dominikanische Republik oder Portugal), so ist das AHV-Einkommen steuerfrei (Stand: 2021). Natürlich hat dies bereits findige Politiker auf den Plan gerufen, welche dieses “Schlupfloch” stopfen wollen und die AHV Rente an der Quelle besteuern möchten. Dazu muss jedoch erst eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die FDP möchte sogar die AHV-Rente für ausländische “AHV-Schmarotzer” senken.

Kann ich im Ausland eine IV-Rente beziehen?

Grundsätzlich ja. Wir haben zu diesem Thema jedoch keine Informationen zusammengestellt. Wir empfehlen dir, dich bei der Zuständigen IV-Stelle zu melden.

Arten der Steuerpflicht

Natürliche Personen zahlen ihn der Schweiz Einkommenssteuern, wenn sie entweder:

  • unbeschränkt Steuerpflichtig sind
  • beschränkt Steuerpflichtig sind

Unbeschränkt steuerpflichtig (auch “steuerlich ansässig”) ist, wer entweder seinen Lebensmittelpunkt oder einen qualifizierten Aufenthalt in der Schweiz hat. Er zahlt steuern auf seinem weltweiten Einkommen, abzüglich jener Elemente, welche explizit dem Ausland zugewiesen werden (z.B . ein Grundstück im Ausland).

Beschränkt steuerpflichtig ist, wer ohne in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig zu sein – ein Einkommen bezieht, welches in der Schweiz besteuert wird (z.B. ein Grenzgänger oder eine im Ausland wohnhafte Person, die in der Schweiz ein Grundstück besitzt). Der Steuerpflichtige wird in diesem Fall nur auf dem Schweizer Einkommen, aber nicht auf seinem Weltweiten einkommen besteuert.

Dieser Artikel befasst sich ausschliesslich mit der unbeschränkten Steuerpflicht, und der Frage, wie diese vermieden werden kann.

Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

Aus Schweizer Sicht ist eine unbeschränkte Steuerpflicht dann gegeben, wenn eine Person:

  • Ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat
  • Sich mehr als 30 Tage am Stück in der Schweiz aufhält und arbeitet
  • Sich mehr als 90 Tage am Stück in der Schweiz aufhält ohne zu arbeiten

Steuerlicher Wohnsitz

Ein Lebensmittelpunkt kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn ein steuerpflichtiger in der Schweiz über eine ständige Wohnung verfügt. Verfügt der Steuerpflichtige in mehreren Ländern über eine Wohnung so stellt sich die Frage, welcher Wohnort für den steuerpflichtiger “wichtiger”.

Hinweise für eine solche Wichtigkeit können sein:

  • Die Ort, wo sich Ehepartner und Kinder befinden
  • Der Arbeitsort (vor allem bei Alleinstehenden und Kaderpersonen)
  • Die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes
  • Die Grösse der Wohnung

Es wird also nicht auf ein einzelnes Kriterium abgestimmt, sondern die Gesamtheit der Lebensumstände werden in Betracht gezogen.

Nomaden-Tipp: Wer sich aus der Schweiz steuerlich abmelden möchte, muss also entweder, seine dauerhafte Wohnung in der Schweiz aufgeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen, oder er muss irgendwo im Ausland einen Lebensmittelpunkt schaffen, der bedeutsamer ist, als die Anknüpfungspunkte in der Schweiz. Lediglich im Ausland eine grössere Wohnung zu mieten, dürfte jedoch nicht ausreichen es zählen auch die sozialen und beruflichen Bindungen zum Ort.

Achtung: Es kann durchaus vorkommen, dass sich zwei Staaten auf den Standpunkt stellen, dass der steuerpflichtige in ihrem Staat ansässig ist. Besteht zwischen den Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, müssen sich die beiden Staaten einig werden. Besteht kein Abkommen, können beide Staaten den Steuerpflichtigen besteuern.

Achtung 2: Bei der Abmeldung aus der Schweiz sind die Kantone unterschiedlich streng. Das Kapitel weiter unten beschreibt, was du bei der Aufgabe des Wohnsitzes genau beachten musst.

Achtung 3: Selbst wenn ein Steuerpflichtiger seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat, kann er immer noch aufgrund von qualifiziertem Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig werden (siehe unten).

Qualifizierter Aufenthalt

Wer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat, kann aufgrund von Qualifiziertem Aufenthalt dennoch unbeschränkt steuerpflichtig werden, wenn er sich 30 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz befindet und arbeitet oder 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, ohne zu arbeiten.

Das Steuergesetz regelt nicht, wie lange ein Unterbruch zwischen zwei Aufenthalten sein muss, damit diese nicht zusammengezählt werden. Eine konservative (umstrittene) Lehrmeinung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Unterbruch länger als der gesamte Aufenthalt sein müsse. Unumstritten ist jedoch, dass eine Abwesenheit von lediglich einem Tag oder einem Wochenende nicht ausreichen mag den Aufenthalt zu unterbrechen.

Nomaden-Tipp: Wer seinen Lebensmittelpunkt (siehe oben) in einem Land hat, das mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben (z.B. Singapur, Hong Kong, Thailand, Dubai), braucht sich wegen Qualifiziertem Aufenthalt keine Sorgen zu machen, da das DBA das Besteuerungsrecht der Schweiz zurückdrängt. wer hingegen keinen Lebensmittelpunkt hat (Perpetual Traveller) oder seinen Lebensmittelpunkt in einem Land ohne DBA hat (z.B. Panama, Honduras), sollte einen Qualifizierten Aufenthalt vermeiden, um nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.

Nomaden-Tipp 2: Es empfiehlt sich, ein ein Tagebuch mit den einzelnen Aufenthalten zu führen und die Grenzübertritte wo möglich mit Flug- oder Zugtickets zu dokumentieren.

Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz

Je nach dem aus welchem Kanton oder welcher Gemeine sich jemand abmeldet, ist die unterschiedlich einfach. Während in der Stadt Zürich in der Regel eine neuen Wohnadresse genügt. Verlangt zum Beispiel der Kanton Bern eine Bestätigung einer Steuerpflicht an einem neuen Ort.

Dass es er hierzu eine gewisse Unsicherheit gibt, liegt daran, dass in der Lehre und in der Praxis diese Frage der Wohnsitzaufgabe unterschiedliche beantwortet wird. Das Schweizer Bundesgericht geht davon aus, dass jemand in der Schweiz zivilrechtlich seinen Wohnsitz nur aufgeben kann, wenn er einen neuen begründet und dass dies auch für den steuerrechtlichen Wohnsitz gilt.

Dies wurde in mehreren Gerichtsentscheiden so festgehalten. Die Lehre kritisiert diesen Entscheid, weil ein solcher “fiktiver” oder “fortgesetzter” Wohnsitz im Steuergesetz nicht vorgesehen ist. Die Kantone und Gemeinden haben darauf basierend sehr unterschiedliche Praktiken entwickelt. Wenn es hart auf hart kommt, entscheidet letztlich das Bundesgericht. Somit ist es es wichtig, dessen Praxis zu kennen. Das BGer hat bisher in verschiedenen Entscheiden seine Praxis festgelegt.

  • Ein Monteur, ledig, lebte für 1-2 Jahre in Saudi Arabien (mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen hat). Er liess sich einen Grossteil des Lohnes in die Schweiz zahlen und kehrte auch regelmässig in die Schweiz zurück, um seine kranke Mutter zu pflegen. Das Bundesgericht entschied, dass er trotz starken Beziehungen zur Schweiz in Saudi Arabien ansässig ist, weil sein Aufenthalt und seine Arbeit stärker ins Gewicht fallen. (P.1535/1980)
  • Ein Rentner, verheiratet mit Frau und Wohnung in der Schweiz, meldete sich aus der Schweiz ab, um als “Weltenbummler” auf einem Boot zu leben. Die Frau besuchte ihn dort regelmässig. Das Bundesgericht entschied, dass er mangels neuem Wohnsitz nicht aus der Schweiz abgemeldet werden konnte. Niemand wolle permanent auf dem Boot leben. Zudem würden sein Alter und seine Frau/Wohnung eine baldige Rückkehr in die Schweiz nahelegen. (BGE 138 II 300)
  • Einem Mitarbeiter des Roten Kreuzes, der während 2 Jahren in verschiedenen Ländern im Einsatz war, wurde die Abmeldung verweigert, weil er weiterhin aus der Schweiz bezahlt wurde und im seine Arbeit nicht ermögliche, sich an einem bestimmen Ort langfristig niederzulassen und er somit keinen neuen Wohnsitz begründen könne (BGE 2A.475/2003)

Die meisten Digitalen Nomaden würden sich wohl irgendwo zwischen diesen Extremfällen bewegen. Wer auch vor Bundesgericht auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte sich sicherheitshalber nach der Abmeldung zuerst mindestens 1 Jahr eine Wohnung in einem anderen Land nehmen und dort einen Lebensmittelpunkt aufbauen um seinen Schweizer Wohnsitz definitiv zu brechen. Ist der Wohnsitz erstmal ins Ausland verlegt, kann dieser wieder aufgegeben werden ohne dass der Wohnsitz zurück in die Schweiz fällt. Danach gilt einfach der jeweilige Aufenthaltsort als Wohnsitz, eigentlich ganz im Sinne des Digitalen Nomaden.

In der Praxis dürfte es aber in vielen Gemeinden möglich sein, sich ohne neuen Wohnsitz sondern nur mit einer ausländischen Adresse abzumelden, dies birgt einfach ein gewisses Restrisiko, wenn man nach wenigen Jahren in die Schweiz zurückkehrt.